Jabbusch Arendt & SiekmannJabbusch Arendt & Siekmann
Startseite


Arbeitnehmererfinderrecht

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Erfindung dem Arbeitgeber zur Übernahme anzubieten. Auf diese Weise wird mit dem Arbeitnehmererfindergesetz sichergestellt, daß betriebliche Entwicklungsergebnisse auch im Besitz des Betriebes sind. Im Gegenzug regelt das Arbeitnehmererfindergesetz detailliert eine sogenannte angemessene Entschädigung des Arbeitnehmers.

Für Streitigkeiten in diesem Bereich ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen eingerichtet worden.