FAQ
1. Was ist ein Patentanwalt?
2. Was kann der Patentanwalt für mich tun?
3. Kann ein Nachahmer ein Patent durch eine kleine Abwandlung
umgehen?
4. Was ist der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?
5. Sind Marken und Warenzeichen das selbe?
6. Hat Geschmacksmuster etwas mit Geschmack zu tun?
7. Gibt es einen Domain-Anwalt?
8. Was ist ein European Trademark and Design Attorney?
1. Was ist ein Patentanwalt?
Voraussetzung für die Zulassung als Patentanwalt ist ein abgeschlossenes
technisches oder naturwissenschaftliches Studium. Der Patentanwalt kann
daher auf eine fundierte technische Ausbildung zurückgreifen und
ist in der Lage auch technisch anspruchsvolle Erfindungen zu verstehen.
Die direkte Ausbildung zum Patentanwalt umfaßt eine mindestens
2jahrige Ausbildung unter Aufsicht eines bereits zugelassenen Patentanwalts
mit begleitenden Seminaren und einem zusätzlichen juristischen
Fernstudium an der Fernuniversität Hagen. Daran schließt
sich ein Referendariat beim Deutschen Patent- und Markenamt und am Bundespatentgericht
mit anschließender Prüfung an. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt
ist der Patentanwalt ausschließlich im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes, insbesondere im Patent-, Marken- und Musterrecht, zugelassen
und als solcher beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht
und im Nichtigkeitsberufungsverfahren auch vor dem BGH zugelassen. In
Streitigkeiten über die Verletzung von Schutzrechten sind die zivilen
Landgerichte zuständig. Hier tritt in der Regel ein Team aus Rechtsanwalt
und Patentanwalt auf, wobei die Kosten beider Anwälte zu den Verfahrenskosten
gehören und vom Unterliegenden zu tragen sind.
Die meisten deutschen Patentanwälte, so auch alle Partner unserer
Kanzlei, sind außerdem auch zugelassene Vertreter vor dem Europäischen
Patentamt oder European Patent Attorneys. Diese Zulassung erhält,
wer ein technisch-naturwissenschaftliches Studium, eine mindestens 3jährige
Tätigkeit im Bereich des Patentwesens und eine erfolgreich, beim
Europäischen Patentamt abgelegte Eignungsprüfung vorweisen
kann.
2. Was kann der Patentanwalt für mich tun?
Der Entwickler eines Produkts, der sein Produkt vor Nachahmungen schützen
möchte und auf diese Weise ein Investitionsschutz erreichen will,
hat sein konkretes Produkt vor Augen und ihm fehlt in der Regel die
Erfahrung bei der Ausarbeitung von Patentanmeldungen. Die Aufgabe des
Patentanwalts ist es nun, auf der Basis der vom Erfinder erhaltenen
oder zu erfragenden Informationen den Grundgedanken der Erfindung zu
verstehen und diesen weitestmöglich zu schützen, so daß
auch Abwandlungen unter den Schutzbereich des Patentes fallen. Von besonderer
Bedeutung ist dabei die Formulierung der Patentansprüche, da deren
Wortlaut wie ein kleiner Gesetzestext ausgelegt wird, anhand dessen
später zu entscheiden ist, ob ein Konkurrenzprodukt eine Patentverletzung
darstellt oder eben nicht. In einem Prüfungsverfahren, bei dem
die Frage der sogenannten erfinderischen Tätigkeit der Patentanmeldung
geprüft wird, werden typischerweise vom Patentamt im ersten Prüfungsbescheid
mehrere Druckschriften genannt und es wird dargelegt, daß aufgrund
des Inhalts dieser Druckschriften die beanspruchte Patentanmeldung nicht
erteilt werden könne. Dies ist nun genau zu prüfen und entweder
zu widerlegen oder zu prüfen, ob in der zu Anfang bereits möglichst
detailreich ausgearbeiteten Patentanmeldung doch noch weitere Details
vorhanden sind, die aus den entgegengehaltenen Druckschriften nicht
bekannt sind und mit denen man eine Merkmalskombination begründen
kann, die in dieser Form aus dem vorher veröffentlichten Stand
der Technik nicht bekannt ist. Je näher der Stand der Technik an
die eigene Entwicklung herankommt, um so weiter wird man sich präzisieren
müssen und dadurch auch den Schutzumfang auf ganz konkrete Merkmale
reduzieren müssen. Umgekehrt heißt das aber auch, daß
man dann einen sehr großen Schutzumfang enthält, wenn die
eigene Idee weit vom vorher bekannten Stand der Technik entfernt liegt.
3. Kann ein Nachahmer ein Patent durch eine kleine
Abwandlung umgehen?
Dies hängt vom Schutzumfang der Patentansprüche ab, der sich
auch daraus ergibt, wie nah der vorveröffentlichte Stand der Technik
ist, gegen den man sich abgrenzen muß (siehe auch vorhergehende
Frage). Grundsätzlich können auch abgewandelte Produkte unter
dem Patentschutz fallen. Wesentlich ist die Frage, ob der Verletzungsgegenstand
sämtliche Merkmale des unabhängigen Anspruchs des Patents,
insbesondere des Patentanspruchs 1, (oftmals noch eines weiteren Patentanspruchs)
aufweist. Weist der Verletzungsgegenstand alle Merkmale des unabhängigen
Patentanspruchs auf, so liegt eine Patentverletzung vor.
4. Was ist der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?
Beides sind Schutzrechte mit denen technische Erfindungen geschützt
werden. Die Unterschiede sind eher formaler und verfahrensrechtlicher
Natur:
a) Das Gebrauchsmuster hat eine maximale Laufzeit von 10 Jahren, während
das Patent eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren hat.
b) Eine Patentanmeldung muß zunächst das patentamtliche
Prüfungsverfahren durchlaufen, um zu einem erteilten Patent zu
werden. Demgegenüber wird ein Gebrauchsmuster ohne Prüfung
sofort eingetragen und stellt dann ein klagebereites Schutzrecht dar.
Doch verlangt auch das Gebrauchsmuster als Voraussetzung einen sogenannten
erfinderischen Schritt, der jedoch erst auf Antrag eines Dritten in
einem Löschungsverfahren überprüft wird. Verklagt der
Inhaber eines Gebrauchsmusters einen anderen wegen Gebrauchsmusterverletzung,
so ist dessen typische Reaktion, daß er sich darauf beruft,
daß es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, recherchiert
und dann Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt
stellt. Es wird dann eine Art Prüfungsverfahren unter Beteiligung
des Löschungsantragstellers, der zudem für den Stand der
Technik nachweispflichtig ist, nachgeholt.
c) Gebrauchsmuster gewährt eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten.
D. h., auch wenn bereits eine eigene Veröffentlichung stattgefunden
hat, so kann noch innerhalb der darauf folgenden 6 Monaten ein Gebrauchsmuster
angemeldet werden. Bei einem Patent ist das nicht möglich bzw.
ist diese Vorveröffentlichung dann auch relevanter Stand der
Technik für die eigene Patentanmeldung.
Welches der beiden Schutzrechte, Patent oder Gebrauchsmuster, im Einzelfall
das für Sie Geeignetere ist, sollte in jedem Einzelfall sorgfältig
überlegt werden.
5. Sind Marken und Warenzeichen das selbe?
Früher gab es in Deutschland das Warenzeichengesetz und man hat
dementsprechend von eingetragenen Warenzeichen gesprochen. Mit der europäischen
Rechtsangleichung ist in Deutschland zum 01.01.1995 das Markengesetz
in Kraft getreten, das das frühere Warenzeichengesetz abgelöst
hat. Seitdem spricht man von Marken. Eine wesentliche Änderung
besteht darin, daß früher nur der Inhaber eines Geschäftsbetriebes
ein Warenzeichen eintragen lassen konnte, während heute eine Marke
auch ohne Geschäftsbetrieb angemeldet werden kann.
6. Hat Geschmacksmuster etwas mit Geschmack zu tun?
Dies ist nicht zwingend so. Zunächst einmal schützt ein Geschmacksmuster
nicht den Geschmack im Sinne des Schmeckens, sondern gibt dem Besitzer
einen Schutz für ein Design. Mit dem Geschmacksmuster wird also
eine besondere designerische Gestaltung von Alltagsgegenständen,
beispielsweise Lampen, Möbeln, Küchengeräten, Autokarosserien
geschützt. Es lassen sich jedoch auch Muster- oder Oberflächen
Gestaltungen schützen. Ob es sich dabei jeweils um "guten
Geschmack" handelt, ist eine Frage die eher jeder für sich
persönlich beantworten muß. Rechtlich relevant ist die Frage,
ob das zum Geschmacksmuster angemeldete Muster am Anmeldetag neu war
gegenüber allen bekannten Mustern aus diesem Bereich und darüber
hinaus eine gewisse Eigentümlichkeit oder schöpferische Qualität
(oder wie der BGH im Urteil "Kettenkerze" sagt: "Ein
Muster oder Model ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2
GeschMG, wenn es sich um den für die ästhetische Wirkung maßgebenden
Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder
farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das
Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets
ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht.") erreicht hat.
7. Gibt es einen Domain-Anwalt?
Einen Domainanwalt im Sinne einer gesonderten Ausbildung oder Qualifikation
gibt es nicht. Anwälte die auf diesem Gebiet erfahren und kompetent
sind (oder sich dafür halten) können sich Domainanwalt nennen.
Das Domainrecht, insbesondere die Frage des Rechts an einer Domain
und die Auseinandersetzung um bestimmte Domains auf der Grundlage verschiedener
sich gegenüberstehender Rechte, ist eine spezielle Thematik innerhalb
des Markenrechts. Als Patentanwälte sind wir auf den vergleichsweise
kleinen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich
des Markenrechts spezialisiert. Wir haben in unserer Kanzlei daher auch
bereits eine Vielzahl solcher Auseinandersetzungen um Domains geführt.
8. Was ist ein European Trademark and Design Attorney?
In Alicante hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM
oder englisch OHIM abgekürzt) seinen Sitz, das umgangssprachlich
auch als Europäisches Markenamt bezeichnet wird. Beim Harmonisierungsamt
können EU-weit geltende Marken und Geschmacksmuster angemeldet
und registriert werden. Die beim Harmonisierungsamt zugelassenen Vertreter
können sich European Trademark and Design Attorneys nennen.