Gebrauchsmuster
Ein Gebrauchsmuster schützt, genau wie ein Patent, eine technische
Erfindung. Im Gegensatz zu einem Patent können mit einem Gebrauchsmuster
jedoch nur technische Gegenstände wie Vorrichtungen, Schaltungen
und andere Gegenstände geschützt werden. Verfahren lassen sich
mit einem Gebrauchsmuster nicht schützen. Ein weiterer Unterschied
zum Patent ist der, daß das Gebrauchsmuster sofort ohne sachliche
Prüfung eingetragen wird. Beim Gebrauchsmuster muß jedoch ebenfalls
ein erfinderischer Schritt vorliegen, der zumindest theoretisch nicht
ganz so groß sein muß, wie die "erfinderische Tätigkeit"
beim Patent. Wenn ein Dritter, insbesondere jemand, der vom Gebrauchsmusterinhaber
wegen Gebrauchsmusterverletzung verklagt worden ist, bestreitet, daß
das Gebrauchsmuster neu ist und den erfinderischen Schritt aufweist, so
kann er Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.
Dann wird unter Beteiligung des Dritten die Prüfung nachgeholt, ob
das Gebrauchsmuster am Anmeldetag tatsächlich neu war und den erfinderischen
Schritt aufgewiesen hat.
Eine weitere Besonderheit des Gebrauchsmusters liegt darin, daß
bei einem Gebrauchsmuster eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders,
die in einem Zeitraum von 6 Monaten vor der Anmeldung des Gebrauchsmuster
erfolgt sind, bei der Prüfung der Neuheit außer Acht bleibt.
Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre, vorausgesetzt
es werden nach dem 3., 6. und 8. Jahr Verlängerungsgebühren
gezahlt.
Die Ausarbeitung eines Gebrauchsmusters und einer Patentanmeldung sind
in wesentlichen Teilen identisch. Das Gebrauchsmuster ist insofern günstiger,
als das bei einer Patentanmeldung vorgeschriebene Prüfungsverfahren
nicht erfolgt, bzw. nur in einem Streitfall unter Beteiligung eines
Dritten (und unter Kostentragung durch den Verlierer) nachgeholt wird.
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unser Merkblatt zu Patenten
und Gebrauchsmuster.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrungen in allen Fragen des Gebrauchsmusterrechts. Wir haben schon eine Vielzahl von Gebrauchsmustern angemeldet und zur Eintragung gebracht. Wir haben umfangreiche Erfahrungen in allen damit zusammenhängenden Fragen einschließlich von Löschungsverfahren, Beschwerdeverfahren und Verletzungsverfahren im Zusammenhang mit Gebrauchsmustern.
Falls Sie wissen wollen, zu wie vielen Gebrauchsmustern (und Patenten) unsere Kanzlei in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes als Vertreter geführt wird, klicken Sie hier.