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Geschmacksmuster
Mit einem Geschmacksmuster können ästhetische Formschöpfungen,
insbesondere Designs von Gebrauchsgegenständen geschützt werden.
Dies kann entweder mit einem deutschen Geschmacksmuster oder mit einem
EU-weit geltenden Geschmacksmuster erfolgen, wobei die Laufzeit 20 bzw.
25 Jahre beträgt. Zur Aufrechterhaltung des Schutzes über die
gesamte Laufzeit, muß alle 5 Jahre eine Verlängerungsgebühr
eingezahlt werden.
Das Geschmacksmuster wird bei der Eintragung nicht geprüft. Bei
einer Klage vor einem Landgericht auf Verletzung des Geschmacksmusters
kann sich der vermeintliche Verletzer jedoch darauf berufen, daß
das Geschmacksmuster am Anmeldetag nicht neu war und keine besondere
designerische Leistung darstellt (nicht eigentümlich ist). Der
vermeintliche Verletzer muß hierfür Nachweise erbringen,
das bereits vor dem Anmeldetag identische oder ähnliche Muster
existierten.
Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zu Geschmacksmustern.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrungen in allen Fragen des Geschmacksmusterrechts. Wir haben eine Vielzahl von Geschmacksmustern angemeldet und zur Eintragung gebracht und verfügen über gute Erfahrungen in Geschmacksmusterlöschungsverfahren. Ebenso waren wir an einer Vielzahl von Streitigkeiten um Geschmacksmusterverletzungen beteiligt.
Wenn Sie wissen wollen, bei wie vielen Geschmacksmustern unsere Kanzlei in den Datenbanken Deutschen Patent- und Markenamtes als Vertreter geführt wird, klicken Sie hier.
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