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Neuigkeiten Dezember 2008

1. Gesetzesänderungen in Deutschland

Am 1. September 2008 ist ein Durchsetzungsgesetz in Kraft getreten, das der Umsetzung einer europäischen Enforcement-Richtlinie dient. Deckungsgleiche Änderungen und Ergänzungen wurden in den Gesetzen zu allen gewerblichen Schutzrechten durchgeführt. Wesentlich sind dabei ergänzende gesetzliche Bestimmungen für das gerichtliche Durchsetzen von Schutzrechten. Der Verletzer eines Schutzrechtes hat Auskunft über verletzende Handlungen zu erteilen. Neu ist, dass er auch über die Verkaufspreise der Verletzungsgegenstände Auskunft erteilen muss. Neu ist auch ein Anspruch auf Auskunft gegen dritte Personen, die im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatten oder entsprechende Dienstleistungen in Anspruch nahmen bzw. an der Herstellung von Verletzungsprodukten beteiligt waren. Neu in die Gesetze wurden zudem Vorlage- und Besichtigungsansprüche aufgenommen. So kann eine Besichtigung bei einem Dritten vorgenommen werden, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass dieser Schutzrechte verletzt.


2. Übersetzungen für europäische Patente

Für das europäische Patent sind seit Mai dieses Jahres erhebliche Übersetzungserleichterungen für die Nationalisierung des erteilten europäischen Patents eingetreten. So verlangen die Länder Großbritannien, Frankreich, Schweiz, Luxemburg und Monaco sowie Deutschland keine Übersetzung des europäischen Patentes mehr. Für Irland, Niederlande, Schweden, Dänemark, Kroatien, Island sowie Malta reicht eine englische Übersetzung. Österreich fordert weiterhin das europäische Patent in deutscher Sprache, so dass hier auch in der Regel keine Übersetzung notwendig ist.

Die weiteren Mitgliedsländer des Europäischen Patentübereinkommens bestehen noch auf vollständiger Übersetzung des Patentes in die Landessprache, wobei Lettland und Slowenien nur eine Übersetzung der Ansprüche fordern.

Mit dem europäischen Patent in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung sind somit bereits die Erfordernisse einer ganzen Reihe von Mitgliedsländern erfüllt.


Mit dem europäischen Patent in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung sind somit bereits die Erfordernisse einer ganzen Reihe von Mitgliedsländern erfüllt.

Zu der großen Mehrzahl der von uns vertretenden Marken führen wir eine fortlaufende Kollisionsüberwachung durch. Eine solche Überwachung kann auch zu eingetragenen Geschmacksmustern eingerichtet werden. Rufen Sie uns bei Interesse bitte an.

Mit der Kollisionsüberwachung werden identische bzw. verwechselbar nahe kommende Marken/Geschmacksmuster ermittelt, welche die Alleinstellung der eigenen Schutzrechtsposition gefährden. Es kann dann gegen solche Eintragungen Widerspruch eingelegt werden.


4. Patentrechtsvereinfachungsgesetz

Im Gesetzgebungsverfahren wird gegenwärtig ein Patentrechtsvereinfachungs¬gesetz behandelt. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Änderungen in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt, welches der gerichtlichen Überprüfung dient, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

Praxisrelevanter werden Änderungen im Arbeitnehmererfindergesetz sein. Bisher haben Arbeitgeber sorgfältig darauf zu achten, dass sie nach der Meldung einer Arbeitnehmererfindung innerhalb einer Frist von vier Monaten die Erfindung schriftlich in Anspruch nehmen. Zukünftig wird die Regelung so sein, dass Arbeitgeber eine gemeldete Arbeitnehmererfindung innerhalb von vier Monaten ausdrücklich freigeben müssen, andernfalls sie als für das Unternehmen in Anspruch genommen gilt. Eine erhebliche Vereinfachung für die Geschäftsleitung.


5. Das Büro in Bremen

Mit Herrn Patentanwalt J. Wasiljeff in Bremen arbeiten wir seit einigen Jahren erfolgreich zusammen. Daher haben wir uns entschlossen, unseren Kanzlei-Namen in „Patentanwälte Jabbusch Siekmann & Wasiljeff“ zu ändern. Diesen geänderten Kanzlei-Namen werden wir schrittweise zu Beginn des Jahres 2009 einführen, für Ihre Korrespondenz bzw. Akten ergeben sich keine Änderungen.


6. Ausklang

Zum Schluss noch ein Kuriosum: Wir sind stolz darauf, Vertreter der deutschen Marke Nr. 1 „Perkeo“ zu sein, die u.a. für „Lampen“ eingetragen ist. Diese Marke wurde am 01.10.1894 angemeldet und am 16.10.1894 patentamtlich eingetragen. Diese Marke geben wir nicht her!


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