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Neuigkeiten Oktober 2011


1. Dieses Rundschreiben beginnen wir mit einer

Einladung

Herr Axel Gärtner, Vorsitzender Richter i.R. am Oberlandesgericht Hamburg, wird im Rahmen des Oldenburger Patent- und Markenforums am 14.11.2011 einen Vortrag halten über den Schutz unternehmerischer Positionen durch Marken und besondere geschäftliche Bezeichnungen (Firma und andere Unternehmenskennzeichen).

Wir laden Sie dazu herzlich ein, am

Montag, den 14. November 2011, 16:00 - 18:30 Uhr,
in die Handwerkskammer Oldenburg,
Theaterwall 32, 26122 Oldenburg

Die Veranstaltung ist kostenlos, jedoch ist aus organisatorischen Gründen eine Anmeldung mit beigefügtem Antwortbogen bis zum 9. November 2011 unbedingt erwünscht.

Weiter weisen wir mit diesem Rundschreiben einmal auf alle Erfordernisse hin, die mit Auswahl, Anmeldung, Besitz und Inbenutzungsnahme von Marken verbunden sind.

Schließlich sprechen wir eine Warnung aus.


2. Entwicklung und Vorabprüfung einer Marke (Wortmarke, Wort-Bildmarke, Bildmarke)

Die Entwicklung einer Marke erfolgt zumeist in Zusammenarbeit mit Werbegrafikern. Diese Entwicklung sollte zunächst nur bis zu einem für gut geheißenen Entwurf vorangetrieben werden. In diesem Stadium sind dann vom Patentanwalt Recherchen in den Markenregistern des Deutschen Patentamtes, der international registrierten Marken und der Gemeinschaftsmarken durchzuführen, um sicher-zustellen, dass mit der Marke keine älteren Markenrechte verletzt werden.

Die Recherchen sind zu unterteilen in Identitätsrecherchen, mit denen nach genau identischen älteren Marken geforscht wird, und in Ähnlichkeitsrecherchen, mit denen nach älteren ähnlichen Marken geforscht wird, deren Schutzumfangsbereiche von der eigenen Marke berührt werden, womit dann Markenverletzungen gegeben wären.

Insbesondere zu den Ergebnissen der Ähnlichkeitsrecherchen ist der fachliche Rat des Patentanwalts erforderlich, der im Einzelfall allein beurteilen kann, ob der Ähnlichkeitsbereich einer älteren Marke berührt wird oder gerade nicht berührt wird.

Führen die Recherchen zu dem Ergebnis, dass keine Verletzungsgefahr hinsichtlich älterer Marken gegeben ist, so kann die Entwicklung der Marke zu Ende geführt werden und kann eine Markenanmeldung als deutsche Anmeldung, internationale Anmeldung oder Anmeldung zur Gemeinschaftsmarke durchgeführt werden.

Das Markenanmeldeverfahren führt schließlich zur Eintragung der Marke. Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung besteht für die Inhaber älterer Marken die Möglichkeit, gegen die Markeneintragung einen Widerspruch einzulegen. Dies ist der Fall, wenn die Inhaber älterer Marken zu der Überzeugung gelangt sind, dass die neu eingetragene Marke mit einer älteren Marke der Widersprechenden identisch bzw. ähnlich ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die eigens genannten vorab durchgeführten Recherchen leider keine absolute Sicherheit geben, sondern trotz sorgfältigster Ausführung mit dem Risiko behaftet sind, dass die eine oder andere ältere Marke nicht ermittelt wurde.

Mit der Inbenutzungsnahme, d. h. Markteinführung der Marke, sollte deshalb so lange gewartet werden, bis nach der Eintragung der Marke die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und sollte danach noch ein Monat gewartet werden, ob das Patentamt über den Eingang eines Widerspruches berichtet oder kein solcher Bescheid erfolgt.

Die Anmeldung einer Marke begründet bereits eine sogenannte Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung einer älteren Marke. Spätestens mit der Inbenutzungsnahme einer Marke, die mit einer älteren Marke identisch bzw. ähnlich ist, geraten Sie in Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche der Inhaber einer solchen Marke. Eine Markenverletzung liegt dann vor, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind, wenn
  • die Vergleichsmarken identisch oder ähnlich sind, und
  • die Waren und/oder Dienstleistungen der Vergleichsmarken identisch oder ähnlich sind.


3. In Benutzung befindliche nicht eingetragene Marken

Die Praxis zeigt, dass Firmen häufig dadurch in Schwierigkeiten geraten, dass sie Markenbezeichungen benutzen, die sie nicht haben als Marke eintragen lassen. Es besteht dann die Gefahr, dass Wettbewerber eine gleichlautende oder ähnliche Marke eintragen lassen und aus dieser Marke gegen die benutzte nicht eingetragene Markenbezeichnung vorgehen und eine Unterlassung und Schadenersatzansprüche durchsetzen. Nur in seltenen Fällen kommt man aus einer solchen Situation heraus. Deshalb ist unbedingt zu raten, dass benutzte aber bisher noch nicht eingetragene Markenbezeichnungen zum Gegenstand einer Markenanmeldung gemacht werden.


4. Die eingetragene Marke

4.1 Benutzungszwang
Die eingetragene Marke muss innerhalb der ersten 5 Jahre ab Veröffentlichung der Markeneintragung in Benutzung genommen werden (gesetzlicher Benutzungszwang für Marken). Befindet sich die Marke nach Ablauf der ersten 5 Jahre (der Benutzungsschonfrist) nicht in Benutzung, so kann sie auf Antrag eines Wettbewerbers wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Wird nach dem Ablauf von 5 Jahren die Marke nur für einige Waren oder Dienstleistungen benutzt, so kann die Marke auf Antrag im Umfang der nicht benutzten Waren und/oder Dienstleistungen gelöscht werden.

4.2 Kollisionsüberwachung
Es empfiehlt sich dringend, für die eingetragene Marke eine Kollisionsüberwachung durch die Patentanwälte einzurichten. Im Zuge dieser Überwachung werden fortlaufend die Markeneintragungen der Ämter daraufhin überwacht, ob die neuen Marken mit der überwachten Marke identisch oder ähnlich sind. Gegen solche nahekommenden Neueintragungen kann dann Widerspruch eingelegt werden. Sinn einer solchen Kollisionsüberwachung ist, dass in die Markenregister keine Marken eingetragen werden, welche dem Schutzumfang der eigenen Marke schwächen.

Kollisionsüberwachungen erfolgen im ersten Schritt mit einer Datenbankabfrage. Daraus werden umfängliche computermäßig ausgedruckte vermutlich nahe-kommende Markeneintragungen mitgeteilt, womit der Auftraggeber vor dem Problem steht selber beurteilen zu müssen, ob insbesondere nur ähnlich nahekommende Marken in den Schutzumfang der eigenen Marke eingreifen oder nicht eingreifen. Bei der von uns durchgeführten Überwachung werden diese breit gestreuten Datenbank-Markenergebnisse vom Patentanwalt selbst in Kenntnis der Rechtsprechung durchgesehen und erhalten die Auftrag erteilenden Markeninhaber nur dann Benachrichtigungen, wenn neue Marken tatsächlich in den Schutzbereich der eigenen Marken liegen und also damit eine Interessenkollision vorliegt.


5. Warnung vor Register- und Verlängerungsschwindlern

EIn letzter Zeit beobachten wir verstärkte Aktivitäten von Registerschwindlern. Diese schreiben unaufgefordert Schutzrechtsinhaber an und bieten die Eintragung eines Schutzrechtes in ein Register an. Regelmäßig werden auch Verlängerungs-dienstleistungen für die Schutzrechte angeboten. Die Angebotsschreiben sehen wie amtliche Mitteilungen aus, die geforderten Kosten sind überhöht. Das Amt hat eine Liste von Firmen herausgegeben, die auf diese Weise auf dem Markt agieren.

Wir raten Ihnen, derartige Schreiben zu ignorieren. Sollte versehentlich doch ein Auftrag erteilt worden sein, so zahlen Sie die geforderten Kosten nicht.

Vor den Ämtern werden Sie allein von uns vertreten. Das gilt auch hinsichtlich der Verlängerung Ihrer Schutzrechte.

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