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Neuigkeiten Juli 2006

1. "Weltweite" Markenanmeldung

Wir hatten bereits berichtet, daß die EU im Oktober 2004 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten ist. Wir verfügen nun über bereits erzielte Erfahrungen mit dieser Neuerung. Es bietet sich insbesondere an, auf der Basis einer deutschen Marke eine internationale Registrierung vorzunehmen und innerhalb dieser internationalen Registrierung auch die EU zu benennen. Da dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll hierzu inzwischen 78 Staaten, insbesondere auch die USA, Japan, Republik Korea, Australien, Singapur und andere wichtige Industriestaaten, beigetreten sind, kann nun vergleichsweise günstig mit einer einzigen Markenanmeldung ein umfassender Markenschutz erzielt werden.

Auch auf der Basis einer Gemeinschaftsmarke ist die Anmeldung einer sich darauf stützenden internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen möglich.

2. Markenanmeldungen in China

Im letzten Jahr mußten wir feststellen, daß bei der Anbahnung von Geschäftskontakten bzw. der Aufnahme von Geschäftstätigkeiten in China "Partner" oder Wettbewerber sehr schnell Markenanmeldungen in China vornehmen entweder das Zeichen selbst oder eine chinesische Transkription. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig den eigenen Namen bzw. die eigene Wortmarke als solche und vorsorglich zusätzlich in chinesischen Zeichen anzumelden. Hier gibt es in der Regel eine Mehrzahl von Übersetzungsmöglichkeiten, die jedoch aufgrund unter-schiedlicher Nebenbedeutungen mehr oder weniger geeignet sind. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall.

Grundsätzlich gilt das zu China Gesagte auch in anderen Ländern mit sich noch entwickelnden Rechtssystemen, da dort im Fall von Verhandlungen mit eventuellen Geschäftspartnern immer die grundsätzliche Gefahr besteht, daß diese die Marken "vorsorglich" für sich registrieren. Wir empfehlen, im Falle einer solchen Kontaktaufnahme und beabsichtigter Geschäftstätigkeit vorbeugend die eigenen Marken zu sichern.

3. Änderungen im europäischen Prüfungsverfahren

Für alle seit dem 1. Juli 2005 eingereichten Patentanmeldungen wird im Rahmen der Recherche bereits eine vorläufige, nicht verbindliche Stellungnahme erstellt. Dadurch besteht bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine Möglichkeit zur Einschätzung der Erfolgsaussichten der eigenen Patentanmeldung. In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch einmal darauf hin, daß die Möglichkeit besteht, einen Beschleunigungsantrag beim Europäischen Patentamt zu stellen, so daß eine Patenterteilung innerhalb von zwei Jahren erreichbar ist. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, daß auch anmelderseitig sämtliche vom Amt geforderten Bearbeitungen möglichst kurzfristig durchgeführt werden.

4. Einzelhandels-Marken

Seit Ende 2005 können beim Deutschen Patent- und Markenamt Marken mit der Dienstleistungsangabe "Einzelhandelsdienstleistungen" bzw. "Großhandels-dienstleistungen" angemeldet werden. Damit wird das Erringen eines Markenschutzes für kaufmännische Unternehmen erleichtert, die bisher unter Inkaufnahme hoher Anmeldekosten ihre sämtlichen Waren aufführen mußten.

Durch die Zulassung dieser Dienstleistungsangaben ist in Zukunft auch das Benutzungserfordernis für Marken erleichtert, die ausschließlich für Handelsdienstleistungen benutzt werden. Es ist nun nicht mehr erforderlich, diese Marken für Waren anzumelden und auch für Waren zu benutzen, sie können für die Dienstleistungen selbst angemeldet und auch für diese benutzt werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Gerichtsurteil hin, durch welches das bekannte Versandhausunternehmen OTTO den Markenschutz "OTTO" für eine Vielzahl von Waren wegen Nichtbenutzung verloren hatte, weil diese Marke auf Katalogen und Geschäftspapieren lediglich für die Versandhandelsdienstleistungen benutzt wurde.

Auch beim Harmonisierungsamt für die Gemeinschaftsmarken sind Markenanmeldungen für Einzelhandelsdienstleistungen zugelassen.

Die zugelassenen Dienstleistungen umfassen auch Einzelhandelsdienstleistungen im Versandhandel, Dienstleistungen des Einzel- oder Großhandels über das Internet und auch Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen.

5. Die Inhaberschaft an gewerblichen Schutzrechten

Für alle Schutzrechte gilt, daß nur der als Rechtsinhaber in die amtlichen Verzeichnisse Eingetragene die ihm durch das Schutzrecht verliehenen Rechte beanspruchen kann.

Stimmt der in das Handelsregister eingetragene Firmenname mit dem patentamtlich registrierten Rechtsinhaber nicht überein, weil sich z.B. der Name der Firma zwischenzeitlich geändert hat, kann die Firma z.B. gegen Verletzungen des Schutzrechts nicht gerichtlich vorgehen. Es mangelt an der formal erforderlichen Aktivlegitimation, die es zunächst wieder herzustellen gilt.

Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, bei einer Änderung des Namens Ihrer Firma an die vorhandenen Schutzrechtspositionen zu denken und über uns eine Korrektur der Eintragungen in den patentamtlichen Registern zu veranlassen.

6. Weiterbildung

Weiterhin können wir mitteilen, daß unsere Sozien Matthias Jabbusch und Gunnar Siekmann den zweijährigen Studiengang "Europäischer Gewerblicher Rechtsschutz" erfolgreich mit dem akademischen Grad "Master of Laws" (LL.M.) abgeschlossen haben. In dem Studiengang wurden unter anderem Kurse zum europäischen Patent-, Marken- und Geschmacksmusterrecht, zu Patentverletzungsprozessen in Deutschland, Frankreich und Großbritannien und zu europäischen Zuständigkeitsregelungen bei grenzüberschreitenden Patentverletzungen behandelt.

7. Vorträge

Unser Sozius Matthias Jabbusch wird bei einem Business Frühstück am 2. September 2006 in Leer-Veenhusen zu Fragen des Markenrechtes und Patentrechtes berichten.

Am 1. November 2006 wird unserer Sozius Gunnar Siekmann im Rahmen des Oldenburger Gründerforums im Gründerzentrum Oldenburg (TGO) einen Vortrag zu "Patentschutz und Markenschutz" halten.

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