1. "Weltweite" Markenanmeldung
Wir hatten bereits berichtet, daß die EU im Oktober 2004 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten ist.
Wir verfügen nun über bereits erzielte Erfahrungen mit dieser Neuerung. Es bietet sich insbesondere an, auf
der Basis einer deutschen Marke eine internationale Registrierung vorzunehmen und innerhalb dieser internationalen
Registrierung auch die EU zu benennen. Da dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll hierzu inzwischen
78 Staaten, insbesondere auch die USA, Japan, Republik Korea, Australien, Singapur und andere wichtige
Industriestaaten, beigetreten sind, kann nun vergleichsweise günstig mit einer einzigen Markenanmeldung
ein umfassender Markenschutz erzielt werden.
Auch auf der Basis einer Gemeinschaftsmarke ist die Anmeldung einer sich darauf stützenden internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen möglich.
2. Markenanmeldungen in China
Im letzten Jahr mußten wir feststellen, daß bei der Anbahnung von Geschäftskontakten bzw. der Aufnahme von
Geschäftstätigkeiten in China "Partner" oder Wettbewerber sehr schnell Markenanmeldungen in China vornehmen
entweder das Zeichen selbst oder eine chinesische Transkription. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig den
eigenen Namen bzw. die eigene Wortmarke als solche und vorsorglich zusätzlich in chinesischen Zeichen
anzumelden. Hier gibt es in der Regel eine Mehrzahl von Übersetzungsmöglichkeiten, die jedoch aufgrund
unter-schiedlicher Nebenbedeutungen mehr oder weniger geeignet sind. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall.
Grundsätzlich gilt das zu China Gesagte auch in anderen Ländern mit sich noch entwickelnden Rechtssystemen, da
dort im Fall von Verhandlungen mit eventuellen Geschäftspartnern immer die grundsätzliche Gefahr besteht, daß
diese die Marken "vorsorglich" für sich registrieren. Wir empfehlen, im Falle einer solchen Kontaktaufnahme und
beabsichtigter Geschäftstätigkeit vorbeugend die eigenen Marken zu sichern.
3. Änderungen im europäischen Prüfungsverfahren
Für alle seit dem 1. Juli 2005 eingereichten Patentanmeldungen wird im Rahmen der Recherche bereits eine vorläufige,
nicht verbindliche Stellungnahme erstellt. Dadurch besteht bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine Möglichkeit
zur Einschätzung der Erfolgsaussichten der eigenen Patentanmeldung. In diesem Zusammenhang weisen wir auch noch
einmal darauf hin, daß die Möglichkeit besteht, einen Beschleunigungsantrag beim Europäischen Patentamt zu stellen,
so daß eine Patenterteilung innerhalb von zwei Jahren erreichbar ist. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, daß auch
anmelderseitig sämtliche vom Amt geforderten Bearbeitungen möglichst kurzfristig durchgeführt werden.
4. Einzelhandels-Marken
Seit Ende 2005 können beim Deutschen Patent- und Markenamt Marken mit der Dienstleistungsangabe
"Einzelhandelsdienstleistungen" bzw. "Großhandels-dienstleistungen" angemeldet werden. Damit wird das Erringen
eines Markenschutzes für kaufmännische Unternehmen erleichtert, die bisher unter Inkaufnahme hoher Anmeldekosten
ihre sämtlichen Waren aufführen mußten.
Durch die Zulassung dieser Dienstleistungsangaben ist in Zukunft auch das Benutzungserfordernis für Marken
erleichtert, die ausschließlich für Handelsdienstleistungen benutzt werden. Es ist nun nicht mehr erforderlich,
diese Marken für Waren anzumelden und auch für Waren zu benutzen, sie können für die Dienstleistungen selbst
angemeldet und auch für diese benutzt werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf ein Gerichtsurteil hin, durch welches das bekannte Versandhausunternehmen
OTTO den Markenschutz "OTTO" für eine Vielzahl von Waren wegen Nichtbenutzung verloren hatte, weil diese Marke
auf Katalogen und Geschäftspapieren lediglich für die Versandhandelsdienstleistungen benutzt wurde.
Auch beim Harmonisierungsamt für die Gemeinschaftsmarken sind Markenanmeldungen für Einzelhandelsdienstleistungen
zugelassen.
Die zugelassenen Dienstleistungen umfassen auch Einzelhandelsdienstleistungen im Versandhandel, Dienstleistungen
des Einzel- oder Großhandels über das Internet und auch Einzelhandelsdienstleistungen mittels
Teleshopping-Sendungen.
5. Die Inhaberschaft an gewerblichen Schutzrechten
Für alle Schutzrechte gilt, daß nur der als Rechtsinhaber in die amtlichen Verzeichnisse Eingetragene die ihm
durch das Schutzrecht verliehenen Rechte beanspruchen kann.
Stimmt der in das Handelsregister eingetragene Firmenname mit dem patentamtlich registrierten Rechtsinhaber nicht
überein, weil sich z.B. der Name der Firma zwischenzeitlich geändert hat, kann die Firma z.B. gegen Verletzungen
des Schutzrechts nicht gerichtlich vorgehen. Es mangelt an der formal erforderlichen Aktivlegitimation, die es
zunächst wieder herzustellen gilt.
Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, bei einer Änderung des Namens Ihrer Firma an die vorhandenen
Schutzrechtspositionen zu denken und über uns eine Korrektur der Eintragungen in den patentamtlichen Registern
zu veranlassen.
6. Weiterbildung
Weiterhin können wir mitteilen, daß unsere Sozien Matthias Jabbusch und Gunnar Siekmann den zweijährigen
Studiengang "Europäischer Gewerblicher Rechtsschutz" erfolgreich mit dem akademischen Grad "Master of Laws"
(LL.M.) abgeschlossen haben. In dem Studiengang wurden unter anderem Kurse zum europäischen Patent-,
Marken- und Geschmacksmusterrecht, zu Patentverletzungsprozessen in Deutschland, Frankreich und
Großbritannien und zu europäischen Zuständigkeitsregelungen bei grenzüberschreitenden Patentverletzungen behandelt.
7. Vorträge
Unser Sozius Matthias Jabbusch wird bei einem Business Frühstück am 2. September 2006 in Leer-Veenhusen zu
Fragen des Markenrechtes und Patentrechtes berichten.
Am 1. November 2006 wird unserer Sozius Gunnar Siekmann im Rahmen des Oldenburger Gründerforums im
Gründerzentrum Oldenburg (TGO) einen Vortrag zu "Patentschutz und Markenschutz" halten.
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