1. Namensänderung und Briefkopf
Im Zuge der erfolgreichen Zusammenarbeit mit unserem Kollegen Wasiljeff in Bremen haben wir unseren Kanzleinamen nunmehr in ?Jabbusch Siekmann & Wasiljeff? geändert. Weiter haben wir bei dieser Gelegenheit unseren Briefkopf überarbeitet. Dabei haben wir auch das Ihnen eventuell schon von unserer Internetseite her bekannte Logo in den Briefkopf aufgenommen.
2. Neue Büroräume in Oldenburg
Wir haben größere Büroräume gesucht und nicht nur größere, sondern auch insgesamt sehr schöne Büroräume in der Hauptstraße 85 gefunden. Das Bürogebäude in der Hauptstraße ist sehr gut erreichbar, weil es unmittelbar an der BAB 28 zwischen den beiden Abfahrten Oldenburg ? Eversten liegt. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
3. Apple-iPhone und das deutsche Gebrauchsmuster
Vom US-Patentamt ist für Apple das US-Patent US 7,479,949 erteilt worden. Interessant ist, dass für diese Patentfamilie insgesamt über 300 Patentdruckschriften veröffentlicht worden sind. Neben rund 20 europäischen Patentanmeldungen hat Apple parallel dazu auch rund 15 deutsche Gebrauchsmuster angemeldet. Mit dem Gebrauchsmuster wird ein schnell wirkender Schutz in Deutschland erreicht.
4. Aktueller Stand bei der Patentierung von Software
Die Rechtsprechung zu Software-Patenten hat sich in den letzten Jahren gefestigt. Im ersten Schritt wird bei der Prüfung von Software-Patentanmeldungen geprüft, ob ein technischer Charakter vorliegt. Wenn eine technische Aufgabe gelöst wird, technische Effekte erzielt werden oder technische Wechselwirkungen bestehen oder ähnliche konkrete technische Bezüge gegeben sind, so ist auch Software zumindest grundsätzlich patentfähig. Bei der Prüfung einer solchen Anmeldung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit werden jedoch solche Merkmale nicht berücksichtigt, die nicht technisch sind. Die Erfindung muss daher also mit technischen Merkmalen gestützt werden. Wenn nicht-technische Merkmale jedoch untrennbar mit technischen Merkmalen verknüpft sind und unmittelbar zusammenwirken, so können auch diese im Rahmen der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit berücksichtigt werden. Im Vorfeld einer Patentanmeldung gilt es daher, sich Gedanken darüber zu machen, ob und auf welche Weise sich die die Erfindung als technische Überlegungen und Problemlösungen darstellen lassen.
Derzeit ist eine Vorlagefrage (G3/08) bei der großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes anhängig, deren Beantwortung der Rechtsprechung, insbesondere der des Europäischen Patentamtes, eventuell neue Impulse verleiht.
5. EU-Marken werden günstiger
EU-Marken oder genauer gesagt Gemeinschaftsmarken, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante angemeldet und verwaltet werden, sind ab dem 1. Mai 2009 günstiger geworden. Zwar erhöht sich die Anmeldegebühr um ? 150,00, jedoch entfällt jetzt die am Ende des Eintragungsverfahrens stehende Eintragungsgebühr von bisher ? 850,00. Dadurch wird das Verfahren nicht nur günstiger, sondern durch den Wegfall der Verfahrensschritte bei der Einzahlung der Erteilungsgebühr wird sich die Verfahrensdauer von der Anmeldung bis zur Registrierung um mehrere Monate verkürzen.
Möglich wurde diese Reduzierung durch die hohen Anmeldezahlen, durch die sich der Finanzierungsbedarf des HABM auch bei niedrigeren Gebühren decken lässt. Bisher sind bereits über 500.000 Marken vom HABM EU-weit registriert worden.
6. Änderung des Patentnichtigkeitsverfahrens
Auch gegen erteilte Patente kann jederzeit noch eine Nichtigkeitsklage erhoben werden. Aufgrund der bei solchen Verfahren vergleichsweise hohen Kosten erfolgt eine Nichtigkeitsklage in der Regel nur als Antwort eines Patentverletzers auf eine Patentverletzungsklage. Die Nichtigkeitsklage wird in erster Instanz vor dem Bundespatentgericht und in zweiter Instanz vor dem BGH entschieden. Aufgrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen Fallzahlen beträgt die derzeitige Verfahrensdauer beim BGH vier bis sechs Jahre. Zur Änderung dieses Zustands soll das Verfahren vor dem BGH derart geändert werden, dass das Verfahren vor dem BGH kein volles Berufungsverfahren mehr ist, sondern im Wesentlichen nur noch die schon in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen überprüft werden, also die bisherige Möglichkeit des weiteren Tatsachenvorbringens in der zweiten Instanz deutlich eingeschränkt wird.
7. Schutzrechte in China
Die Anzahl von Schutzrechtsanmeldungen in China ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Im Jahr 2008 wurden in China beispielsweise fast 700.000 Marken angemeldet. Besonders die Anzahl von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen chinesischer Anmelder hat stark zugenommen, insbesondere die Gebrauchsmusteranmeldungen, die in China verglichen mit Patenten nur eine sehr geringe Erfindungshöhe aufweisen müssen. Dabei führt einerseits die wachsende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in China zu der gestiegenen Anzahl von Anmeldungen. Andererseits werden aber auch vielfach Gebrauchsmuster auf bestehende Technologien sowie auf Technologien angemeldet, die mangels erfinderischer Leistung in anderen Ländern nicht zu einer Patenterteilung führen. Chinesische Unternehmen ? darunter ggf. auch Verletzer deutscher Schutzrechte ? verfügen damit zunehmend über umfangreiche Schutzrechtsportfolios in China, die die eigenen geschäftlichen Aktivitäten in China erschweren können. Dies ist besonders dann problematisch, wenn diesen Fremdschutzrechten keine eigenen Schutzrechte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen entgegengesetzt werden können. Für Unternehmen, die in China geschäftlich aktiv sind, ist es daher u.E. dringend ratsam, frühzeitig ein eigenes Schutzrechtsportfolio in China aufzubauen.
Bevor eigene Schutzrechte gegen Verletzer in China eingesetzt werden, ist es ratsam, sich zunächst umfassend Informationen zu beschaffen, um danach zielgerichtet und erfolgreich vorgehen zu können. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Verletzer ein Handelspartner, ein Hersteller oder ein Lieferant ist, ob der Verletzer Teil eines Netzwerks ist ? hier könnte beispielsweise eine Zivilklage weitere Informationen über das Netzwerk liefern ? , wie stark die Beweise sind und wie kompliziert der Fall ist, um bspw. ein im Einzelfall geeignetes Gericht auszuwählen. In Bezug auf eigene Abmahnschreiben ist Vorsicht geboten, da der Verletzer negative Feststellungsklage vor einem lokalen Gericht erheben kann, das er kennt und dessen Sympathien er genießt.
Nachdem insgesamt Schutzrechte in China größere Bedeutung gewinnen, sollte der schutzrechtlichen Absicherung eigener Entwicklungen ausreichend Beachtung geschenkt werden.
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