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Neuigkeiten Oktober 2004

1. Island tritt dem EPÜ bei

Mit Wirkung zum 01. November 2004 wird Island dem europäischen Patentübereinkommen beitreten, so daß dann insgesamt 29 Mitgliedsstaaten und 5 Erstreckungsstaaten dem europäischen Patentübereinkommen beigetreten sind. Dabei handelt es sich dann um folgende Mitgliedstaaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

und folgende Erstreckungsstaaten:

Albanien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien.

2. EU tritt dem PMMA bei

Mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 tritt die EU dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bei. Es ist dann möglich, auf der Basis einer EU-Marke eine internationale Registrierung vorzunehmen und umgekehrt kann auch bei einer internationalen Registrierung die EU benannt werden. Das Protokoll zum Madrider Markenabkommen war damit insgesamt politisch sehr erfolgreich, da durch die Einführung dieses Protokolls nicht nur die EU, sondern auch Australien, Japan, Südkorea, Singapur und die USA beigetreten sind, so daß durch die Kombination der EU-Marke und der international registrierten Marke auf vergleichsweise einfache Weise ein Markenschutz weltweit in den wesentlichen Industriestaaten erreicht werden kann.

3. Weiterbehandlung von Patent- und Markenanmeldungen

Am 01. Januar 2005 treten ein neuer § 123a des Patentgesetzes und ein neuer § 91a des Markengesetzes in Kraft. Danach wird eine Anmeldung, die nach Versäumen einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist, z. B. Beantwortung eines Prüfungsbescheids, zurückgewiesen wurde, vom Deutschen Patent- und Markenamt gegen Zahlung einer Gebühr weiterbehandelt. Bisher konnte in solchen Fällen nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden, bei dem jedoch nachgewiesen werden mußte, daß die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Die Weiterbehandlung, die bei europäischen Patentanmeldungen schon lange möglich ist, vereinfacht das Verfahren für Patent- und Markenanmelder.

4. Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Mit dieser Richtlinie sollen die nationalen Gesetze im Bereich des geistigen Eigentums, insbesondere im Hinblick auf Beweissicherung und Schadensersatzberechnungen EU-weit vereinheitlicht werden. So sind in den Artikeln 6 und 7 Vorschriften zu Beweisen und Maßnahmen zur Beweissicherung und im Artikel 8 ein Recht auf Auskunft vorgesehen. Auch ist gemäß Artikel 9 vorgesehen, daß die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, daß einstweilige Maßnahmen gegen Verletzungen des geistigen Eigentums möglich sind. Im Artikel 13 sind Schadensersatzzahlungen geregelt. Die Mitgliedsstaaten haben diese Richtlinie spätestens bis zum 29. April 2006 umzusetzen. Bereits vor diesem Datum sind die nationalen Vorschriften richtlinienkonform auszulegen.

5. Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen

Diese Verordnung, die unmittelbares Recht der europäischen Gemeinschaft bildet, ist am 01. Juli 2004 in Kraft getreten und vereinfacht das Grenzbeschlagnahmeverfahren für den Antragsteller. Nach dieser neuen Verordnung werden für den Antragsteller keine Gebühren erhoben. Aus eigener Erfahrung (jedoch nach den parallelen deutschen Bestimmungen zur Grenzbeschlagnahme) können wir bestätigen, daß die Grenzbeschlagnahme eine äußerst effektive und wirksame Maßnahme darstellt, insbesondere, um sich gegen Markenverletzungen zu verteidigen. Die Grenzbeschlagnahme (mit nachgehender Vernichtung der beschlagnahmten Waren) sollte jedoch nur in wirklich eindeutigen Fällen ins Auge gefaßt werden, da bei einer ungerechtfertigten Grenzbeschlagnahme Haftungsansprüche gegen den Antragsteller entstehen können.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Bei dieser Gelegenheit bieten wir auch an, daß wir Sie in Ihrem Unternehmen besuchen, um Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes - auch außerhalb des Tagesgeschäftes - zu diskutieren.

 

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