1. Island tritt dem EPÜ bei
Mit Wirkung zum 01. November 2004 wird Island dem europäischen
Patentübereinkommen beitreten, so daß dann insgesamt 29 Mitgliedsstaaten
und 5 Erstreckungsstaaten dem europäischen Patentübereinkommen
beigetreten sind. Dabei handelt es sich dann um folgende Mitgliedstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg,
Monaco, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,
Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
und folgende Erstreckungsstaaten:
Albanien, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien.
2. EU tritt dem PMMA bei
Mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 tritt die EU dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen bei. Es ist dann möglich, auf der Basis einer EU-Marke
eine internationale Registrierung vorzunehmen und umgekehrt kann auch
bei einer internationalen Registrierung die EU benannt werden. Das Protokoll
zum Madrider Markenabkommen war damit insgesamt politisch sehr erfolgreich,
da durch die Einführung dieses Protokolls nicht nur die EU, sondern
auch Australien, Japan, Südkorea, Singapur und die USA beigetreten
sind, so daß durch die Kombination der EU-Marke und der international
registrierten Marke auf vergleichsweise einfache Weise ein Markenschutz
weltweit in den wesentlichen Industriestaaten erreicht werden kann.
3. Weiterbehandlung von Patent- und Markenanmeldungen
Am 01. Januar 2005 treten ein neuer § 123a des Patentgesetzes
und ein neuer § 91a des Markengesetzes in Kraft. Danach wird eine
Anmeldung, die nach Versäumen einer vom Deutschen Patent- und Markenamt
gesetzten Frist, z. B. Beantwortung eines Prüfungsbescheids, zurückgewiesen
wurde, vom Deutschen Patent- und Markenamt gegen Zahlung einer Gebühr
weiterbehandelt. Bisher konnte in solchen Fällen nur ein Antrag
auf Wiedereinsetzung gestellt werden, bei dem jedoch nachgewiesen werden
mußte, daß die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt
wurde. Die Weiterbehandlung, die bei europäischen Patentanmeldungen
schon lange möglich ist, vereinfacht das Verfahren für Patent-
und Markenanmelder.
4. Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums
Mit dieser Richtlinie sollen die nationalen Gesetze im Bereich des
geistigen Eigentums, insbesondere im Hinblick auf Beweissicherung und
Schadensersatzberechnungen EU-weit vereinheitlicht werden. So sind in
den Artikeln 6 und 7 Vorschriften zu Beweisen und Maßnahmen zur
Beweissicherung und im Artikel 8 ein Recht auf Auskunft vorgesehen.
Auch ist gemäß Artikel 9 vorgesehen, daß die Mitgliedsstaaten
sicherstellen müssen, daß einstweilige Maßnahmen gegen
Verletzungen des geistigen Eigentums möglich sind. Im Artikel 13
sind Schadensersatzzahlungen geregelt. Die Mitgliedsstaaten haben diese
Richtlinie spätestens bis zum 29. April 2006 umzusetzen. Bereits
vor diesem Datum sind die nationalen Vorschriften richtlinienkonform
auszulegen.
5. Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden
gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums
zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen
derartige Rechte verletzen
Diese Verordnung, die unmittelbares Recht der europäischen Gemeinschaft
bildet, ist am 01. Juli 2004 in Kraft getreten und vereinfacht das Grenzbeschlagnahmeverfahren
für den Antragsteller. Nach dieser neuen Verordnung werden für
den Antragsteller keine Gebühren erhoben. Aus eigener Erfahrung
(jedoch nach den parallelen deutschen Bestimmungen zur Grenzbeschlagnahme)
können wir bestätigen, daß die Grenzbeschlagnahme eine
äußerst effektive und wirksame Maßnahme darstellt,
insbesondere, um sich gegen Markenverletzungen zu verteidigen. Die Grenzbeschlagnahme
(mit nachgehender Vernichtung der beschlagnahmten Waren) sollte jedoch
nur in wirklich eindeutigen Fällen ins Auge gefaßt werden,
da bei einer ungerechtfertigten Grenzbeschlagnahme Haftungsansprüche
gegen den Antragsteller entstehen können.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Bei dieser Gelegenheit bieten wir auch an, daß wir Sie in Ihrem
Unternehmen besuchen, um Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes - auch
außerhalb des Tagesgeschäftes - zu diskutieren.
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