Softwarepatente
Das Software-Patent ist tot, es lebe das Software-Patent
Am 06. Juli 2005 hat das EU-Parlament mit 648 zu 14 Stimmen bei 18 Enthaltungen die von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen überraschend deutlich abgelehnt. Damit bleibt es bei der bestehenden Rechtslage.
Wie kam es zur Ablehnung durch das EU-Parlament?
Die Ausgangssituation ist so, daß im europäischen Patentgesetz, im deutschen Patentgesetz und den meisten nationalen Patentgesetzen Datenverarbeitungsprogramme als solche vom Patentschutz ausgenommen sind. Dabei stellt sich die Frage, was ein Datenverarbeitungsprogramm "als solches" ist. Nach einer eher restriktiven Rechtsprechung in den 70er Jahren hat sich die Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes und des Deutschen Patentamtes und die begleitende Rechtsprechung zwar nicht geradlinig, aber dennoch zunehmend in eine patentfreundlichere Richtung entwickelt, bei der zwar Software als solche nicht patentiert werden kann, jedoch grundsätzlich technische Lösungen patentiert werden können, deren Umsetzung auch programm- oder computerimplementiert erfolgen kann.
Die EU-Kommission hatte im Jahr 2002 einen Richtlinienentwurf zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen vorgelegt, mit der die bestehende Unsicherheit beseitigt werden sollte und eine Patentierung von Software, so wie sie bereits durch die Ämter und Gerichte bestätigt worden war, auf eine EU-weit einheitliche Grundlage gestellt werden sollte. Dieses Vorhaben hat zu massivem Widerstand der Open-Source- und Linux-Gemeinde geführt, die hierdurch insbesondere Kleinunternehmen benachteiligt sieht. Das Europäische Parlament hatte im September 2003 in erster Lesung den Richtlinienvorschlag mit einer Vielzahl von Änderungen, auch sich widersprechenden Änderungen, angenommen, wobei der Richtlinienentwurf damit nicht mehr zu dem ursprünglichen Ziel geführt hätte. Dementsprechend hat die EU-Kommission dieser geänderten Fassung nicht zugestimmt. Ein gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nur gering geänderter neuer Entwurf ist vom EU-Rat "Wettbewerbsfähigkeit" als gemeinsamer Standpunkt verabschiedet worden. Diesen Entwurf hat das Europäische Parlament nun am 06. Juli 2005 endgültig abgelehnt.
In einer beispiellosen Lobbyschlacht um diesen Richtlinienentwurf, in der sich auf der einen Seite im wesentlichen Open-Source-Programmierer und auf der anderen Seite Industrieverbände und größere Unternehmen, die eigene Entwicklungen schützen wollen, gegenüberstanden, hat die Open-Source-Gemeinde mit wahren E-Mail Fluten an die Parlamentsabgeordneten die Nase vorne gehabt. Für das EU-Parlament kam wohl auch hinzu, daß an diesem Beispiel politische Stärke gegenüber der EU-Kommission demonstriert werden konnte. Es handelt sich um die erste Richtlinie, die auch in zweiter Lesung abgelehnt wurde. Die vollständige Ablehnung der Richtlinie gegenüber einem stark veränderten Richtlinienentwurf wird jedoch auch von den Befürwortern des ursprünglichen Richtlinienentwurfes als positiv angesehen, da es so beim Status Quo bleibt und nicht durch eine geänderte Richtlinie die bestehenden Patentmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Was kann als computerimplementierte Erfindung geschützt werden?
Eine in Europa immanente Voraussetzung des Patentsystems besteht darin, daß eine patentwürdige Erfindung technisch sein muß. Dies wird auch für Erfindungen verlangt, die als Software realisiert werden können. Rein betriebswirtschaftliche Ansätze sind daher nicht patentwürdig, es sei denn, sie enthalten ein technisches Lösungselement.
"Technisch" im Sinne des Patentgesetzes sind meist:
(s.a. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Carl Heymanns Verlag)
- - Erfindungen zur Steuerung, Regelung oder Überwachung technischer Einrichtungen,
- - Verfahren, bei denen bestimmte Verfahrensschritte durch den Computer abgearbeitet werden, um auf einem Gebiet der Technik ein technisches Problem zu lösen,
- - Erfindungen, die die Funktionsfähigkeit eines Computers, wie das unmittelbare Zusammenwirken seiner Elemente, ermöglichen,
- - Verfahren, die technische Überlegungen anwenden, die beim Einsatz eines Computers zur Umsetzung der erfindungsgemäßen Lösung in einer Phase des Verfahrens, auch als Zwischenschritt, zur Anwendung kommen.
Unter diesen Voraussetzungen werden nach wie vor Patente erteilt, die auch als Software realisiert sein können und auf diese Weise Innovationen gegen Nachahmer schützen können.